Robert Lenk

Ihr Rauchfangkehrermeister

 

  • Warum sind am Kehrplan keine genauen Uhrzeiten angegeben?

 

Wir sind verpflichtet, Ihnen rechtzeitig einen Kehrtermin bekannt zu geben. Auf dem Kehrplan können Sie sehen, an welchem Tag der Rauchfangkehrer zu Ihnen kommt. Allerdings ist auf dem Kehrplan keine genaue Uhrzeit angegeben. Würden wir Ihnen nun eine genaue Uhrzeit vorgeben, dann könnten wir auf Terminwünsche unserer Kunden aus organisatorischen Gründen keine Rücksicht nehmen. So aber ist es grundsätzlich möglich, dass der Rauchfangkehrer zu der von Ihnen gewünschten Uhrzeit kommt um die Kehrung durchzuführen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie uns rechtzeitig davon informieren, um welche Uhrzeit es für Sie am angenehmsten ist! Terminwünsche bitte an: E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

  • Was mache ich, wenn ich am Kehrtag nicht anwesend bin? 

Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig für einen Ersatztermin: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  Sollten Sie tatsächlich einmal auf einen Termin vergessen, dann finden Sie in Ihrem Briefkasten eine Mitteilung vor, dass Sie sich bitte mit uns wegen eines Ersatztermins in Verbindung setzen.

 

  • Warum wird der Kehrplan mit der Post zugestellt und nicht vom Rauchfangkehrer mitgebracht? 

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, jedem unserer Kunden einen Kehrplan zukommen zu lassen auf dem die Kehrtermine vermerkt sind. Die Einhaltung dieser Termine ist sowohl für uns als auch für den Kunden verpflichtend. Nicht zu unterschätzen ist der große organisatorische Aufwand, alle Termine so einzuteilen, dass alle Kamine ordnungsgemäß gekehrt werden können und dass alle gesetzlichen Mindestabstände der Kehrungen eingehalten werden. Diese Arbeit wird von uns jeweils im Juni nach Beendigung der Kehrsaison (Oktober bis Mai) erledigt. Ende Juni werden die Kehrpläne dann mit der Post versendet.

 

  • Warum kommt der Rauchfangkehrer zu mir so oft oder so selten?

Wie oft der Rauchfangkehrer zu Ihnen kommt, können Sie anhand des Ihnen zugestellten Kehrplanes ersehen. Nun ist es aber nicht so, dass wir die Kehrtermine willkürlich festsetzen. Im Gesetz ist die Häufigkeit der Kehrungen und auch der Mindestabstand der einzelnen Kehrungen genau geregelt. Wir sind verpflichtet, dieses Gesetz genau einzuhalten und haften auch für etwaige Schäden die durch ein Nicht-Kehren entstehen können.

 

  • Ich heize meinen Ofen nie – warum muss ich den Rauchfang trotzdem kehren lassen? 

Wenn Sie eine Feuerstätte an einen Kamin betriebsbereit angeschlossen haben, sind Sie laut Gesetz auch bei Nichtbenützung desselben dazu verpflichtet, diesen Fang zumindest einmal jährlich zur Kontrolle kehren zu lassen. Dies ist allerdings auch nur dann möglich, wenn Sie die Feuerstätte tatsächlich nicht benutzen. In allen anderen Fällen ist die Anzahl der Kehrungen pro Kehrsaison gesetzlich genau geregelt. Diese Gesetze sind sowohl für uns (Haftung!), als auch für den Kunden verpflichtend!

 

  • Was passiert, wenn ein Kunde die Kehrung verweigert? 

Dieser Fall kommt sehr selten vor. Der Rauchfangkehrer wird versuchen, dem Kunden zu erklären, warum er verpflichtet ist, die Kehrung durchzuführen, und mit welchen Gefahren ein Nicht-Kehren verbunden wäre. Meist kann im persönlichen Gespräch alles geklärt werden und der Kamin wird ordnungsgemäß gekehrt. Dies ist im Sinne des Kunden, denn so kann er sicher sein, dass seine Feuerstätten problemlos und sicher funktionieren. Wenn ein Kunde dennoch die Kehrung verweigert, ist der Rauchfangkehrer verpflichtet, diesen Umstand sofort der Behörde zu melden. Die Behörde wird sich dann mit dem Kunden in Verbindung setzen und einen neuen Termin für die Kehrung vorschreiben. Allerdings ist dieser zusätzliche Aufwand mit extra Kosten für den Kunden verbunden.


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